Hausrecht/ AGB

§1 GELTUNGSBEREICH DER HAUSORDNUNG

  1. Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung des TinTower e.V. (Mühlwiese 3b, 09212 Limbach-O.)(im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche inklusive Parkplätze und Wege zur Veranstaltungsstätte.
  2. Mit dem Betreten des Festival- und Campinggeländes akzeptiert der Besucher die AGB.

§ 2. HAPPY BROOK-GELÄNDE

2.1. Das Happy Brook-Gelände umfasst den gesamten vom Veranstalter gemieteten Bereich und erstreckt sich über die ausgewiesenen Parkplatz, den Campingplatz, sowie den umzäunten Bereich, dieser ist als Festivalgelände deklariert.

2.2 Visitors are allowed to stay on the Happy Brook premises only during the festival time announced by the organizer.

2.3 Staying on the Happy Brook premises is only allowed with a valid visitor wristband to be worn on the wrist.

2.4 The organizer has the domiciliary rights on all areas.

§ 3 Hausrecht

  1. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter.
  2. Der von ihm eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und durchzusetzen, insbesondere Kontrollen nach dieser Hausordnung durchzuführen oder den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung oder den gesetzlichen Vorschriften durchzusetzen.

§4 ABSAGE, ABBRUCH ODER VERSCHIEBUNG DER VERANSTALTUNG

  1. Veranstaltungen können abgesagt oder verschoben werden. Sollte dieser Fall beim Happy Brook Festival eintreten, werden wir dies über die Festival Homepage www.happybrookfestival.de sowie unsere Social Media Kanäle bekannt geben. Bitte informiere dich also über diese Kanäle ob die Veranstaltung wie geplant stattfinden wird.
  1. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb des Verantwortungs- und Einflussbereiches des Veranstalters liegen. Beispiele hierfür sind (Bürger-)Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, politische Unruhen, Terrorgefahr und -akten, Verwendung von chemische, biologischen oder biochemischen Substanzen, erhöhte Strahlenbelastung am Veranstaltungsort sowie Naturkatastrophen. Höhere Gewalt liegt auch Pandemien, Epidemien, Seuchen und vergleichbare Gefährdungslagen für die Gesundheit oder deren Folgewirkungen vor.
  1. Außerdem liegt höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von dem Veranstalter zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die die Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen oder über die Verhältnisse erschweren.
  1. Höhere Gewalt liegt auch dann vor, wenn ein entsprechendes Ereignis zwar noch nicht eingetreten ist, aber unter vernünftiger Betrachtung abzusehen ist, dass dieses Ereignis zum Veranstaltungszeitpunkt eintreten wird.

Ob ein solcher Fall zum Veranstaltungszeitpunkt eintreten wird liegt im Ermessen des Veranstalters. 

§5 EINLASS DES BESUCHERS

  1. Bei Einlass für Besucher unter 18 Jahren gilt das Jugendschutzgesetz (nähere Informationen unter https://happybrookfestival.de/festivalregeln/ Absatz zu Altersbeschränkungen) Der Veranstalter ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
  1. Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall das Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen.
  1. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen und zur Kontrolle der Einhaltung dieser Hausordnung am Einlass ein.
  1. Der Veranstalter kann Einlasszeiten verändern, insbesondere wenn dies aus Sicherheitsgründen geboten ist.
  1. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
      1. der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
      2. der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
      3. der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
      4. der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 6) bei sich führt,
      5. gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
      6. der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu anzustiften,
      7. der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt ist, oder im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.

§7 AUFENTHALT DES BESUCHERS AUF DEM VERANSTALTUNGSGELÄNDE

  1. Bei Verlust von Wertmarken, Pfandmarken, des Eintrittsbandes oder Müllpfandchips werden diese nicht ersetzt.
  2. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.
  3. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
  4. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
  5. Es ist dem Besucher verboten,
    1. den Veranstaltungsablauf zu stören,
    2. in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
    3. strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
    4. andere Besucher zu gefährden,
    5. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,
    6. Anlagen und Einrichtungen, usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
    7. Zäune, Lichtmasten, Gebäude, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände zu besteigen,
    8. Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,
    9. das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
    10. Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
    11. menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, politisch-extremistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten,
    12. links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),
    13. ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikel, Merchandise-Artikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen.
    14. Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Veranstaltung oder Teilen davon für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu erstellen,
    15. Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen der Künstler und ihrer Darbietungen auch für den privaten Gebrauch zu erstellen (dies ist auch schon durch das Urheberrechtsgesetz verboten),
    16. außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.
  1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Nutzung des Campingplatzes und dem Parken (siehe unten).
  2. Bei einem Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf erneuten Einlass. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

§8 VERBOTENE GEGENSTÄNDE

  1. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten: https://happybrookfestival.de/festivalregeln/ Punkt „Verbotene Gegenstände“
  2. Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
  3. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.

§9 AUFZEICHNUNGEN DES VERANSTALTERS

  1. Der Veranstalter, die Sponsoren sowie Partner erstellen während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher. Diese werden auf den Internet- und Social-Media-Präsenzen, öffentlich zur Verfügung gestellt. Der Besucher ist hiermit einverstanden.

§10 SICHERHEIT

  1. Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
  2. Den Anweisungen des Veranstalters und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu leisten.
  3. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden und Hörschäden hervorzurufen. Der Besucher hat die Möglichkeit, einfache „Ohrstöpsel“ zu erhalten. Der Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage gesundheitsschädlich ist.
  4. Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen.
  5. Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren lassen. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

§11 PROGRAMM

  1. Der Veranstalter kann Teile des Programms ändern, insbesondere wenn dies bei einer Absage oder einem Ausfall von Künstlern oder aufgrund der Wetterlage oder anderer Einflüsse auf die Veranstaltung notwendig ist.
  2. Die Künstler sind für die Inhalte ihrer Darbietung alleine verantwortlich, der Veranstalter nimmt lediglich durch seine Auswahl der Künstler Einfluss auf das Programm.

§12 VERANSTALTUNGSORT

  1. Veranstaltungsort ist geplanter Weise die Festwiese in Pleißa, kurze Straße 3, 09212 Limbach-O. 
  2. Der Veranstalter kann, sofern es aus organisatorischen, rechtlichen oder logistischen Gründen erforderlich ist, die Veranstaltung auf eine andere geeignete Fläche verlegen.

§13 CAMPING

  1. Die Öffnungszeiten des Campingplatzes können unter https://happybrookfestival.de/camping/ nachgelesen werden.
  2. Campen außerhalb des offiziellen Campingplatzes ist ausdrücklich untersagt.
  3. Autos dürfen generell nicht auf den Campingplatz und müssen außerhalb auf dem Parkplatz abgestellt werden.
  4. Für Wohnwagen, Wohnmobile und Campingbusse gibt es eine separate Stellfläche. Auch auf dem Campingplatz gilt natürlich der Jugendschutz, beachtet also bitte die Altersbeschränkungen und weiteren Infos hier (https://happybrookfestival.de/unter-18/) 
  5. Um den Aufwand für die Sperrmüllbeseitigung zu verringern, sind auf dem gesamten Campingplatz leider keine Möbelstücke wie Sofas und Sessel oder Autoreifen, Tonnen etc. erlaubt.
  6. Pfandflaschen und Pfanddosen die vom Besitzer auf dem Festivalgelände stehengelassen werden gehen mit ihrem Verwertungsrecht auf den Veranstalter über, Pfandsammeln ist nur dem vom Festival gestellten Personal genehmigt. Privates Pfandsammeln ist verboten. 
  7. Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen der Hausordnung auch für das Camping.

§14 PARKEN

  1. Um ein Verkehrschaos zu verhindern, bitten wir alle Festivalbesucher die offizielle Parkfläche des Happy Brook Festivals zu verwenden. Widerrechtlich oder außerhalb der offiziellen Parkflächen abgestellte Fahrzeuge werden ohne Voranmeldung und auf Kosten des Halters abgeschleppt. Der Fahrzeughalter wird in diesem Fall gebührenpflichtig, sobald der Abschleppwagen bestellt ist.
  2. Beim Parken ist den Anweisungen des Ordnungsdienstes unbedingt Folge zu leisten.
  3. Das Parken und Abstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigene Gefahr.
  4. Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung.
  1. Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen der Hausordnung auch für das Parken.

§15 HAFTUNG DES VERANSTALTERS

  1. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Der Veranstalter haftet für beim Besucher verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Seine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
  2. Für beim Besucher vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
  3. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände haftet der Veranstalter, soweit er nicht nach Absatz 1 oder 2 haftet, nicht, soweit er nicht erkennbar oder ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat.

§16 DATENSCHUTZ

Für die Angaben von persönlichen Daten im Webformular gelten unsere Datenschutzhinweise (https://happybrookfestival.de/datenschutz/).

§17 Drogen

1. Auf dem gesamten Gelände ist der Konsum und Handel von Drogen/Betäubungsmitteln verboten.

2. Bei Verstoß wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Der Veranstalter behält sich weitere Schritte vor.

§18 Verkauf von Merch

  1. Der Verkauf und die Erstellung des Merchendais auf dem Festival und über den Online-Shop wird durch „Scheel Media & Event“ durchgeführt. 
  2. Alle Rechte der Gestaltung des Merchendais liegen beim Urheber (Falk Scheel).